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Zeiselmauer -
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Friedhof |
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§ 2 Grabarten § 3 Gräberverzeichnis, Übersichtsplan § 4 Benützungsrecht einer Grabstelle § 5 Dauer des Benützungsrechts § 6 Erneuerung des Benützungsrechts § 7 Ausgestaltung u. Erhaltung der Grabstelle § 8 Verfall von Grabstellen und Grabdenkmälern § 9 Bestattungspflicht § 10 Einsargung § 11 Leichenkammer, Aufbahrungshalle § 12 Beerdigung, Enterdigung, Überführung § 13 Verhalten am Friedhof §14 Strafbestimmung §15 Inkrafttreten der Friedhofsordnung Friedhofsgebühren nächstes Bestattungsunternehmen |
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Friedhofsordnung Der
Gemeinderat der Gemeinde Zeiselmauer hat in seiner Sitzung vom 7.12.1995 gemäß
§ 30 Abs. 3 des NÖ Leichen- und Bestattungsgesetzes 1978, LGBl. 9480-0 eine
Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Zeiselmauer beschlossen. §
1 Eigentum,
Betrieb und Verwaltung 1.
Die Gemeinde ist verpflichtet, den Betrieb des Friedhofes
und seiner Einrichtungen (Leichenhalle) ohne Unterbrechung aufrecht zu
erhalten, und für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen in
ausreichendem Maß Vorsorge zu treffen. 2.
Der Gemeinde obliegt die Herstellung geeigneter Verkehrswege
innerhalb des Friedhofes und deren Erhaltung. 3.
Die Verwaltung des Friedhofes wird vom Bürgermeister
besorgt. Amtsstunden des Gemeindeamtes:
4.
Für den Friedhof der röm.kath.Pfarrkirche Zeiselmauer sind
die §§ 7; 8 Abs. 1; 9; 10; 11; 12 Abs. 2-4; 13; 14 und 15 dieser
Friedhofsordnung ebenfalls bindend. Grabarten Top Der
Friedhof verfügt über folgende Grabarten: a)
Familiengräber, und zwar: 1. zur Beerdigung bis zu 2 Leichen
(Einzelgrab) 2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen
(Doppelgrab) b)
Grüfte, und zwar: 1. zur Beisetzung bis zu 3 Leichen 2. zur Beisetzung bis zu 6 Leichen 3. zur Beisetzung bis zu 12 Leichen c)
Gräber, und zwar: 1. zur Beisetzung bis zu 4 Urnen
(Urnengräber) Gräberverzeichnis;
Übersichtsplan Top Bei
der Friedhofsverwaltung liegt ein Gräberverzeichnis, aus dem die Identität der
auf dem Friedhof Bestatteten hervorgeht, sowie ein Übersichtsplan über die Lage
und Größe der einzelnen Grabstellen zu allgemeinen Einsichtnahme während der
Amtsstunden auf. Benützungsrecht
an einer Grabstelle Top 1.
Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei der
Friedhofsverwaltung unter Angabe der gewünschten Grabart und de örtlichen Lage
der Grabstelle (Übersichtsplan) anzusuchen. 2.
Über das Ansuchen wird mit Bescheid entschieden. Der
Bewilligungsbescheid hat den Namen des Benutzungsberechtigten, die genauer
Bezeichnung der Grabstelle und der Grabart, das Datum des Ablaufes des
Benützungsrechtes zu enthalten und ist ihm ein Hinweis anzuschließen, daß a)
nach dem Tode des Benützungsberechtigten das Benützungsrecht auf dessen Erben
übergeht; b)
die Erben verpflichtet sind, den Übergang des Benützungsrechtes der
Friedhofsverwaltung bekanntzugeben; c)
mehrere Erben innerhalb der vom Bürgermeister festgesetzten Frist einen
gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft zu machen haben. Wird innerhalb der
festgesetzten Frist kein Bevollmächtigter namhaft gemacht, so hat der
Bürgermeister einen Bevollmächtigten aus dem Personenkreis der Erben durch
Bescheid zu bestellen, wobei in erster Linie der Ehegatte, dann eines der großjährigen
Kinder, dann die Eltern zu berufen sind; die in dieser Reihenfolge später Genannten
jedoch nur dann, wenn die vorher Genannten nicht vorhanden sind, oder
verzichten. 3.
Bei der Übertragung unter Lebenden kann das Benützungsrecht
nur mit Zustimmung des Bürgermeisters an eine andere physische oder
juristische Person übertragen werden. 4.
Das Ansuchen um Zuweisung eines Grabes darf bei
Gemeindemitgliedern, sowie bei Auswärtigen, die in der Gemeinde verstorben und
in deren eigener Gemeinde kein Friedhof vorhanden ist, nicht abgelehnt werden. Auf
Grund der derzeitigen Sperre für Auswärtige werden nur Personen abgelehnt, die
in der Gemeinde keinen Wohnsitz haben. Weiters
werden auf Grund dieses Beschlusses, im Friedhofsteil OST von Reihe Nr. 13 bis
20, auch Personen abgelehnt, die in der Gemeinde keinen Hauptwohnsitz haben. 5.
Bei der Zuweisung eines Grabes besteht kein Rechtsanspruch
auf eine bestimmte Grabart oder bestimmte örtliche Lage der Grabstelle. Dauer
des Benützungsrechtes Top 1.
Die Entrichtung der Grabstellengebühr (siehe
Friedhofsgebührenordnung) berechtigt zur Benützung der Grabstelle auf die Dauer
von 10 Jahren. Bei Grüften beträgt die Dauer des Benützungsrechtes erstmalig 30
Jahre mit der Möglichkeit der Erneuerung wie bei Gräbern. Die Fristen sind
stets von dem den maßgebenden Ereignis nächstfolgenden Jahresbeginn zu rechnen. 2.
Der Benützungsberechtigte bzw. dessen Bevollmächtigter ist
nachweislich längstens 6 Monate vor Ablauf des Benützungsrechtes von der
Friedhofsverwaltung davon in Kenntnis zu setzen, mit welchem Tage das
Benützungsrecht erlischt und unter welchen Bedingungen es weiter verlängert
werden kann. §
6 Erneuerung
des Benützungsrechtes 1. Über Antrag
ist das Benützungsrecht jeweils auf die Dauer von 10 Jahren zu erneuern, wenn
ein diesbezügliches Ansuchen innerhalb von 6 Monaten vor Ablauf des
Benützungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung eingebracht wird, es sei denn,
daß a) der Friedhof aufgelassen wird b) der Friedhof wegen Raummangels
gesperrt ist c) der Gemeinderat wegen der
begrenzten Belagsmöglichkeiten des Friedhofes generell beschlossen hat, bis
auf weiteres keine Erneuerung des Benützungsrechtes zuzulassen und dieser Beschluß
ortsüblich kundgemacht worden ist. 2. Eine
Erneuerung des Benützungsrechtes kann ferner vom Bürgermeister abgelehnt
werden, wenn während der letzten Jahre des abgelaufenen Benützungszeitraumes
die Grabstelle durchwegs in einem verwahrlostem Zustand belassen worden war. 3. Bei Grüften
ist mit Ausnahme des Falles, daß der Friedhof aufgelassen wird, eine mindestens
dreimalige Erneuerung des Benützungsrechtes zuzulassen. Ausgestaltung
und Erhaltung einer Grabstelle Top 1. Grabstellen
sind innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Benützungsrechtes entsprechend der
Würde des Ortes auszugestalten. 2. Die Errichtung
eines Grabdenkmales ist an die Bewilligung des Bürgermeisters gebunden. Dem
Ansuchen um eine solche Bewilligung ist eine Beschreibung des Denkmales unter
Angabe der Grabinschrift beizulegen. Ist
die Aufstellung über 2m hoher und 2m breiter Denkmäler oder figuraler
Grabdenkmäler beabsichtigt, ist dem Ansuchen eine Skizze anzuschließen. 3. Die
Bewilligung kann versagt werden, wenn das geplante Denkmal oder dessen
Inschrift der Weihe und dem Ernst oder der Eigenart der gesamten Anlage des
Friedhofes widerspricht, ferner, wenn das Denkmal geeignet ist, das
Benützungsrecht anderer Grabstellen zu beeinträchtigen. 4. Das Bepflanzen
der Grabstellen mit Bäumen und Sträuchern ist nicht gestattet. 5. Das Aufstellen
unpassender Gefäße, wie Blechdosen, Flaschen, Einsiedegläser usw. zur Aufnahme
von Schnittblumen ist nicht gestattet. Sie können von der Friedhofsverwaltung
ohne vorherige Verständigung des Benützungsberechtigten entfernt werden. Verfall
von Grabstellen und Grabdenkmälern Top 1.
Bei Baufälligkeit des bei einem Grab oder einer Gruft
aufgestellten Denkmales oder bei drohender Einsturzgefahr einer Gruft hat der
Benützungsberechtigte über Aufforderung der Friedhofsverwaltung binnen 4
Monaten für ihre Instandsetzung zu sorgen, widrigenfalls der Bürgermeister über
das Denkmal und bei Baufälligkeit einer Gruft auch über die Grabstelle aus
freiem Ermessen verfügen kann. 2.
Ist das Benützungsrecht an einer Grabstelle erloschen, so
ist das darauf befindliche Gedenkzeichen vom Bürgermeister auf die Dauer von 4
Monaten mit der Aufschrift „Heimgefallen“ zu kennzeichnen. Solche
Grabdenkmäler sind vom bisherigen Benützungsberechtigten binnen 4 Monaten ab
Kennzeichnung auf eigene Kosten aus dem Friedhof zu entfernen, anderenfalls das daran bestehende
Eigentum an die Gemeinde übergeht. Das
gleiche gilt auch für Einfassungen und sonstige Bauteile. Bestattungspflicht
Top 1.
Jede Leiche ist nach Ablauf von 48 und vor Ablauf von 96
Stunden nach Ausstellung des Totenbeschaubefundes zu bestatten. Bei Abgabe
einer Leiche an ein anatomisches Institut oder mit Bewilligung des
Bürgermeisters kann von dieser Frist abgesehen werden. Im letzteren Fall jedoch
nur, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken entgegenstehen. 2.
Zur Obsorge für die Bestattung sind grundsätzlich die nahen
Verwandten in folgender Reihenfolge verpflichtet: a) der Ehegatte, sofern er mit dem
Verstorbenen im Zeitpunkt dessen Todes in aufrechter Ehe
gelebt hat; b) die Kinder (Wahlkinder) ersten
Grades gemeinsam; c) die Eltern (Wahleltern)
gemeinsam; d) die übrigen Nachkommen gemeinsam; e) die Großeltern gemeinsam; f) die Geschwister gemeinsam; g) in Ermangelung der unter a) bis f)
genannten Personen, jene Personen, die mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tode
in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten
Hausgemeinschaft gelebt hat. Einsargung
Top Für
das Einsargen der Leichen dürfen nur festgefügte und abgedichtete Särge (Urnen)
und in Grüften nur verlötete Metallsärge verwendet werden. Das Sargmaterial
darf in Gräbern die rasche Verwesung der Leiche nicht beeinträchtigen. Leichenkammer,
Aufbahrungshalle; Leichentransport
Top 1.
Nach der Totenbeschau ist jede Leiche in die
Aufbahrungshalle (Leichenhalle) zu überführen. 2.
Jede Leichenüberführung innerhalb des Gemeindegebietes ist
mit hiezu geeigneten und für diesen Zweck ausschließlich bestimmten Fahrzeugen
durchzuführen. 3.
Auf dem Friedhof muß zumindest eine Leichenkammer vorhanden
sein, für deren Errichtung und Betrieb folgende Mindestvoraussetzungen gelten: a) die Größe der Leichenkammer ist so
zu wählen, daß sie erfahrungsgemäß zur Aufbahrung der in der Gemeinde Verstorbenen
ausreicht; b) die Leichenkammer muß mit einer die
Verwesung hintanhaltenden Einrichtung ausgestattet sein; c) Wände und Fußboden der Leichenkammer
sind zu verfliesen und mittels Hohlkehlen aneinanderzufügen; d) die Leichenkammer ist regelmäßig zu
reinigen und mit geeigneten oberflächenaktiven Desinfektionsmitteln zu
desinfizieren. 4. Die
Aufbahrungshalle dient zur Aufbahrung von Leichen und zur Abhaltung von
ortsüblichen Trauerfeierlichkeiten. Sie muß hinsichtlich der Größe und
Ausstattung den örtlichen Gegebenheiten entsprechen. 5. Aufbahrungen
dürfen nur in der Aufbahrungshalle (Leichenhalle) vorgenommen werden. Außerhalb
einer Aufbahrungshalle (Leichenhalle) darf eine Leiche nur mit Bewilligung des
Bürgermeisters aufgebahrt werden. Für die Aufbahrung in der Kirche im Rahmen
der Totenfeierlichkeiten ist keine Ausnahmebewilligung erforderlich. Diese
Ausnahmebewilligung ist zu verweigern, wenn sanitätspolizeiliche oder sonstige
Bedenken entgegenstehen. Beerdigung,
Enterdigung und Überführung
Top 1. Die Beerdigung
einer Leiche (Beisetzung einer Urne) auf dem Friedhof bedarf der Bewilligung
des Bürgermeisters. Die Bewilligung der Beerdigung ist zu versagen, wenn in der
Grabstelle die zulässige Anzahl von Leichen (§2) bereits beigesetzt ist. 2. Die Enterdigung
einer Leiche ist nur zum Zwecke der Umbettung oder der Überprüfung zulässig und
bedarf der Bewilligung des Bürgermeisters. Diese zu erteilen, wenn
sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen. 3. Das Öffnen und
Schließen von Gräbern, Grüften und Urnen, sowie die Beisetzung von Leichen und
Urnen ist nur dem von der Friedhofsverwaltung bestellten Personal gestattet. 4. Die
Überführung einer Leiche auf einen anderen, als den zum Sterbeort oder
Auffindungsort gehörenden Friedhof oder in eine Feuerbestattungsanlage, ist
nur mit Bewilligung des für den Sterbeort oder Auffindungsort zuständigen
Bürgermeisters zulässig. Diese
ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen. Leichen
dürfen nur von befugten Bestattungsunternehmen überführt werden. Keiner
Bewilligung bedürfen: a) Überführungen innerhalb des Gebietes
einer Ortsgemeinde oder in die Nachbargemeinde des Sterbeortes; b) Überführungen von Leichen in ein
anatomisches Universitätsinstitut, die von diesem selbst besorgt werden; c) Überführungen der die Aschenreste
enthaltenden Urne, sowie Überführungen von Gebeinen, die frei von organischen
Verwesungsprodukten sind. Verhalten
auf dem Friedhof
Top 1. Der Friedhof
darf nur während der, von der Friedhofsverwaltung am Eingang des Friedhofes,
kundgemachten Besuchszeiten betreten werden. Besuchszeiten: Täglich von 5 Uhr bis 22 Uhr 2. Auf dem
Friedhof haben die Besucher alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes
widerspricht. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung bzw. den bestellten
Friedhofsaufsichtsorganen ist jederzeit Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde
können vom Friedhof verwiesen werden. Insbesondere
ist nicht gestattet: a) den Friedhof
und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen; b) die Wege des
Friedhofes mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Ausnahmebewilligungen erteilt
die Friedhofsverwaltung. Keiner Ausnahmebewilligung bedarf der Einsatz
gewerblicher Arbeiten deren Durchführung im Sinne des Abs.3 bei der
Friedhofsverwaltung angezeigt wurde; c) unbrauchbar
gewordener Grabschmuck oder Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen; d) Druckschriften
zu verteilen und zu plakatieren, Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste
anzubieten; e) Tiere
mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde); f) das Spielen,
Herumlaufen, Rauchen bei Bestattungen und Lärmen; g) Betrunkenen
ist das Betreten des Friedhofes nicht gestattet; h) die Benützung
nicht betreuter Wege bei Glatteis oder Schneeglätte. 3. Gewerbliche
Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur nach erfolgter Anzeige bei der
Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Die Betriebsinhaber haften für alle
Schäden, die durch die Ausführung gewerblicher Arbeiten an den Friedhofsanlagen
eintreten, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Strafbestimmungen
Top Übertretungen
dieser Friedhofsordnung werden, sofern der Tatbestand einer
Verwaltungsübertretung nach dem NÖ Friedhofsbenützungs- und -gebührengesetz
1974, LGBl. 9470-2 bzw. nach dem Leichen- und Bestattungsgesetz 1978, LGBl.
9480-0 vorliegt, nach den genannten Gesetzen bestraft. Die Nichtbefolgung der
Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 stellt eine Verwaltungsübertretung dar und
wird gemäß Art. VII EGVG 1950 mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder mit
Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters im
übertragenen Wirkungsbereich ergibt sich aus § 39 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung. Inkrafttreten
Top Diese
Friedhofsordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die
zu diesem Zeitpunkt geltende Friedhofsordnung tritt mit gleichem Tag außer Kraft. 3424
Zeiselmauer, 1995-12-07 Der
Bürgermeister: |
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